Flüge zwischen dem europäischen Gebiet der Französischen Republik und den anderen Anwenderstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 unterliegen keinerlei besonderen polizeilichen Formalitäten. Solche Flüge können auf sämtlichen französischen Flugplätzen, Hubschrauberlandeplätzen und Geländen, die für Ultraleichtflugzeuge zugelassen sind, starten und landen, vorausgesetzt, dass der Bestimmungszweck dieser Flugplätze, Hubschrauberlandeplätze und Gelände eingehalten wird.

Gleichwohl handelt es sich nach wie vor um internationale Flüge, für die insofern weiterhin die Pflicht zur Aufgabe eines Flugplans besteht.

Liste der Anwenderstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens :
Stand vom 5. Juli 2013

Europäische Union Schengen-Raum
Deutschland Deutschland
Österreich Österreich
Belgien Belgien
Bulgarien  
Zypern  
Kroatien  
Dänemark Dänemark
Spanien Spanien
Estland Estland
Finnland Finnland
Frankreich Frankreich
Griechenland Griechenland
Ungarn Ungarn
Irland  
Italien Italien
Lettland Lettland
Litauen Litauen
Luxemburg Luxemburg
Malta Malta
Niederlande Niederlande
Polen Polen
Portugal Portugal
Tschechische Republik Tschechische Republik
Rumänien  
Vereinigtes Königreich  
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Schweden Schweden
  Island
  Norwegen
  Schweiz
  Liechtenstein

Hinweis :
Flüge in die Anwenderstaaten des Schengener Übereinkommens, die jedoch keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, oder aus diesen Staaten unterliegen nach wie vor den Zollformalitäten für den Warenverkehr.

Flüge in die und aus der Schweiz

Seit dem 29. März 2009 sind Luftgrenzkontrollen zwischen Frankreich und der Schweiz abgeschafft, wie es im Rahmen der Umsetzung des Abkommens über den Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schengen-Raum vorgesehen ist.

Dagegen hat die Schweiz, die nicht Mitglied der Europäischen Union ist, weder mit der Europäischen Union noch mit Frankreich ein Zollunionsabkommen geschlossen. Daher gelten für den Waren- und Kapitalverkehr zwischen Frankreich und der Schweiz in beiden Richtungen weiterhin die jeweiligen Zollvorschriften der beiden Staaten, unabhängig davon, um welche Art von Flug es sich handelt, also sowohl für öffentliche und private Flüge als auch für Arbeitsflüge. Dieser Verkehr kann also einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterzogen werden. Die Zollkontrolle kann sich auf das Luftfahrzeug und auf das Gepäck erstrecken.

Der letzte Startplatz vor dem Grenzüberflug und der erste Landeplatz nach dem Grenzüberflug müssen entsprechend gewählt werden :

  • Auf der schweizerischen Seite ein Zollflugplatz bei Mitnahme von anmeldepflichtigen Waren, anderenfalls ein „Flugplatz mit toleriertem Verkehr“
  • Auf der französischen Seite ein Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr geöffnet ist, entsprechend der geänderten Verordnung vom 20. April 1998 über die Öffnung der Flugplätze für den internationalen Luftverkehr.

Informationen hierzu können Sie dem Luftfahrtinformationsrundschreiben AIC A 27/09 France entnehmen

Durchführung der Polizei- und Zollkontrollen :

Auf dem Flugplatz COLMAR-HOUSSEN ist die Brigade de Surveillance Intérieure (Inlandsaufsicht des Zolls) für Zollkontrollen im Warenverkehr zuständig. Sie führt auch Einwanderungskontrollen durch, eine Aufgabe, die von der Police Aux Frontières (Grenzpolizei) an den Zoll übertragen wurde.

Verantwortung des Luftfahrzeugführers :

Bei Flügen aus einem Drittland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union, das nicht dem Schengen-Raum angehört, oder einem Land außerhalb der Europäischen Union bzw. in ein solches Land übermittelt der Luftfahrzeugführer der Zolldienststelle 24 Stunden vor dem vorgesehenen Ankunfts- oder Abflugzeitpunkt am Flughafen Colmar eine Erklärung, welche insbesondere einen Flugplan und Angaben zur Person der Fluggäste und der Mitglieder der Flugzeugbesatzung (Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit) enthält.

Wir stellen Ihnen hierzu ein Standardformular des Zolls zu Verfügung :
Information an den Zoll - Formular herunterladen

Dieses Dokument ist 24 Stunden vor Ankunft oder Abflug an das Centre de Liaison Interrégional (CLI - überregionale Verbindungsstelle) in Metz zu senden.

Kontaktdaten des CLI Metz
Fax : 03 87 36 00 84
E-Mail : Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Sollten Schwierigkeiten bei der Übermittlung Ihres Dokuments auftreten, können Sie sich an die Flughafendienste wenden.

Weitere Zollinformationen :

Besuchen Sie die Internetseite des Zolls : www.douane.gouv.fr

Weitere Informationen über Freimengen für Reisende erhalten Sie, wenn Sie folgendem Pfad folgen :

Auf der offiziellen Internetseite des Zolls auf „Particulier“ [Privatperson] klicken, dann auf „Voyagez tranquille : la douane vous informe“ [Reisen Sie unbesorgt - der Zoll informiert Sie.] Wählen Sie dann das gesuchte Thema aus, beispielsweise unter der Rubrik „Franchises" -"Franchises douanières et fiscales en valeurs et en quantités (achats dans un pays non membre de l'Union Européenne)“ [Zoll- und Steuerfreiwerte und -mengen (Einkäufe in einem Land außerhalb der Europäischen Union)].